Wir sind ein Kieler Trockenbauunternehmen und Spezialist für die Montage von Trockenbausystemen im 
Wand-, Decken- und Bodenbereich, vorbeugenden baulichen Brandschutz und Akustikbau in allen Ausführungsvarianten.



Wir haben das Richtige für Ihr Trockenausbau- Projekt, sollten Sie etwa Wände für einen neuen Raum planen, eine Vorwandinstallation wünschen oder Ihr Dachgeschoss ausbauen wollen. 
Vom Metallständerwerk über Gipskartonplatten für unter schiedliche Anforderungen bis hin zum geeigneten Hohlraumdübel bieten wir Ihnen die jeweils passenden System.




Wir stehen Ihnen durchgehend beratend zur Seite

Als kompetenter Fachbetrieb bieten wir Ihnen ein umfangreiches Leistungsangebot. Unser qualifiziertes Team unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung Ihrer Wünsche und begleitet Sie auch gerne schon bei der Planung Ihres Projekts.







Durch stetige fachliche Fortbildung unserer Mitarbeiter ist unsere Firma ständig auf dem aktuellsten Stand der Technik und der qualitätsgerechten Ausführung der Arbeiten. 
Alle Mitarbeiter führen seit mehreren Jahren den Beruf Trockenbauer in unserer Region und überregional aus






Bei sehr umfangreichen Aufträgen binden wir Subunternehmer, mit denen wir seit mehreren Jahren gut zusammenarbeiten. Die Aufsicht und Koordination dieser Baustellen wird durch unsere Poliere stets gewährleistet, damit wir qualitätsgerechte Arbeit fertigstellen. Durch diese Methode konnten wir in den letzten Jahren auch bei größeren Aufträgen sehr gute Leistungen erzielen.


Wir spielen immer mit offenen Karten und erwarten das auch von unseren Kunden. 



Unsere Angebotspalette umfasst eine ausführliche Beratung und Planung sowie eine zuverlässige und qualitativ hochwertige Montage.
Ihre Wünsche und Anforderungen werden mit größter Sorgfalt und nach den höchsten Qualitätsanforderungen ausgeführt!
Qualität und Kreativität sowie Zuverlässigkeit und Erfahrung bilden das Fundament unserer Firma.    

Gips im Bau

Gipskartonplatten sind im Innenausbau aus heutiger Sicht nicht mehr wegzudenken. Sie zeichnen sich durch ihre verhältnismäßig geringe Masse, ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis und die leichte Verarbeitbarkeit aus. Außerdem ist Gips ein Rohstoff, der im Wesentlichen ein Naturprodukt ist. Aus diesem Grund erfreuen sich Gipskartonplatten einer immer größeren Beliebtheit.

In der Bauindustrie finden Gipsplatten als Wand- und Deckenverkleidung, als nicht tragende Trennwände und für Dachschrägenverkleidungen Verwendung. Weiter werden sie als Estrichelemente angeboten und dienen zur Verkleidung bestehender Wände und Installationen. • Gipskartonplatten können entweder auf eine Unterkonstruktion geschraubt werden oder mit Ansetzgips auf eine bestehende Wand aufgeklebt werden. • Unterkonstruktion aus Holzständern, Holzlattungen oder U- bzw. C-förmigen Metallprofilen. • Je nach Schallschutz und Brandschutzvorgaben kann die Beplankung einfach oder mehrfach erfolgen. Die raumseitige Beplankungsschicht muss zur Erzielung einer glatten und ebenen Oberfläche im mehreren Arbeitsgängen verspachtelt werden.



Eine Holz- oder Metallkonstruktion wird direkt an der Rohdecke angebracht. Unansehnliche Decken werden so schnell beseitigt.
Sie wird von der Rohdecke abgehängt. Dadurch erzielt man in Altbauten niedrigere Raumhöhen oder kann im entstehenden Zwischenraum die Installation für Beleuchtungssysteme unterbringen. 
Weitere Aufgaben einer Deckenbekleidung können Brand-, Schallschutz oder Akustik sein. Das Dämmen, Beplanken und Verspachteln geschieht auf gleiche Weise wie an der Wand.





Wir bilden aus       Trockenbaumonteur (m/w)          Stuckateur/-in
 


Hier finden Sie uns:


KTB Kieler Trockenbauer GmbH & Co. KG

HK Baudienst e.K
Am Ihlberg 20b
24109 Melsdorf 
Deutschland
info@hk-baudienst.de

Kontakt
Für die richtige Auswahl der Gipsplatten für Ihr Trockenausbau-Projekt müssen Sie wissen, wofür sie genau eingesetzt werden sollen, denn hier kommt es auf die Funktion an. Sollen die Platten im Bad eingesetzt werden und Feuchteschutz besitzen? 
Sind Brandschutzanforderungen wichtig? 
Ist Wärmedämmung ein Thema?




Brandschutz Ertüchtigung ist unsere tägliche Arbeit. 
Zum Schutz der Menschen und Tiere muss dies hundertprozentig gemacht werden. 
Kompromisse gibt es hierbei nicht.




Der Dachausbau mit der Zwischensparrendämmung ist eine Innendämmung. Der Ausbau erfordert hohes fachliches Können, damit später keine Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasseranfall in der Konstruktion auftreten. Ein einfaches Satteldach lässt sich noch relativ einfach ausbauen. Sind viele Kehlen und Gauben vorhanden, so ist das schon schwierig.
Handelt es sich hierbei um eine ältere Dacheindeckung ohne diffusionsoffene Unterspannbahn, so müsste das Dach neu eingedeckt und eine diffusionsoffene Unterspannbahn verlegt werden. Es muss eine Aufdopplung der Sparren erfolgen.





BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag? Pauschalpreisvertrag oder Einheitspreis? Vorschuss oder Abschlagsrechnung? 




  • Neues Jahr – Neues Recht – Gesetzesänderungen 2020

    zum Jahreswechsel gibt es wieder zahlreiche rechtliche Änderungen, auf die Sie sich im Jahr 2020 einstellen müssen. Die Fachredaktionen zahlreicher Handwerksmagazine haben dazu wieder umfangreiche und strukturierte Übersichten zusammen gestellt. In den nachfolgenden Links finden Sie die Aufstellungen aus dem Nordhandwerk, der Deutschen Handwerkszeitung und dem Handwerksblatt.


    Nordhandwerk

    http://www.nord-handwerk.de/sites/files/heftarchiv/nhw2019-dezember.pdf


    Deutsche Handwerkszeitung

    https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/aenderungen-2020-neue-gesetze/150/32549/396208


    Handwerksblatt

    https://www.handwerksblatt.de/unternehmensfuhrung/diese-anderungen-in-2020-sollten-sie-kennen

  • Wichtige Informationen zum neuen Berufsbildungsgesetz ab 1. Januar 2020

    Was Sie zum neuen Berufsbildungsgesetz wissen müssen

    Mindestausbildungsvergütung, neue Prüfungsstrukturen und Weiteres


    Am 1. Januar 2020 ist das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung" in Kraft getreten.


    Hierdurch wurden gesetzliche Vorgaben im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung geändert.


    Diese enthalten unter anderem folgende wichtige Neuregelungen:


    eine Mindestvergütung für Auszubildende

    die Erleichterung der Ausbildung in Teilzeit

    Gleichstellung von erwachsenen Auszubildenden mit jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht

    Freistellung von Prüfern 

    Einführen einer gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung


    Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Für alle ab dem 1. Januar 2020 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gilt folgende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.


    Jahr


    1. Ausbildungs-jahr


    2. Ausbildungs-jahr


    3. Ausbildungs-jahr


    4. Ausbildungs-jahr


    ab 2020


    515,00 €


    607,70 €


    695,25 €


    721,00 €


    ab 2021


    550,00 €


    649,00 €


    742,50 €


    770,00 €


    ab 2022


    585,00 €


    690,30 €


    789,75 €


    819,00 €


    ab 2023


    620,00 €


    731,60 €


    837,00 €


    868,00 €


    Im zweiten Lehrjahr beträgt die Ausbildungsvergütung die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 18%, im dritten Lehrjahr die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 35%, im vierten Lehrjahr die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 40%.


    Ab 2024 wird die Mindestausbildungsvergütung jährlich entsprechend der durchschnittlichen Steigerung aller Ausbildungsvergütungen angepasst und bis zum 01. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


    Hinweis:

    Das Gesetz wirkt sich nicht auf bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse aus. Die vereinbarte Vergütung gilt weiter.


    Wichtig


    Zur Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist zudem die sogenannte „20-Prozent-Regel" in das Gesetz aufgenommen worden. Dies bedeutet bei nicht vorliegender Tarifbindung, dass die Ausbildungsvergütung nicht angemessen ist, wenn diese um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Dies gilt auch, wenn trotz Abweichung nach unten die Mindestausbildungsvergütung eingehalten werden würde.


    Tarifverträge haben Vorrang vor der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung. Eine unterhalb der Mindestausbildungsvergütung liegende Vergütung aufgrund eines Tarifvertrags ist angemessen, wenn der Ausbildende tarifgebunden ist. 


    Mehr Möglichkeiten zur Teilzeitberufsausbildung


    Voraussetzung der Teilzeitberufsausbildung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind. Die Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung wurden in dem neuen § 7a BBiG jedoch erweitert.


    Es entfällt die Notwendigkeit eines „berechtigten Interesses" für eine Teilzeitberufsausbildung.


    Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit in Teilzeit wird auf 50 Prozent begrenzt. Die Ausbildungsvergütung vermindert sich entsprechend der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.


    Einher geht eine zeitliche Streckung der Ausbildungsdauer (prozentual entsprechend der Reduzierung). Das Ende der Ausbildung verschiebt sich kalendarisch nach hinten.


    Gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitberufsausbildung auf höchstens das Eineinhalbfache der in der Ausbildungsordnung für eine Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer beschränkt.


    So verlängert sich zum Beispiel die Ausbildungsdauer bei einer dreijährigen Ausbildung, bei der die Parteien eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit um 50 Prozent vereinbart haben, bei gleichbleibender Teilzeitregelung nicht um 100 Prozent auf sechs Jahre, vielmehr wird die Ausbildungsdauer auf maximal viereinhalb Jahre begrenzt.


    Mit den dadurch möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Das Gesetz sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Prüfung zu verlangen. Die Auszubildenden werden so geschützt, haben aber die Wahl.


    Eine Verkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 27 b Absatz 4 Handwerksordnung ist darüber hinaus weiterhin möglich.


    Neue Fortbildungsbezeichnungen


    Fortbildungsabschlüsse werden zukünftig durch eine einheitliche Bezeichnung ergänzt.


    Mit den neuen Bezeichnungen soll die berufliche Bildung attraktiver gemacht werden. Die Begriffe sind international ausgerichtet und sollen die Gleichwertigkeit der beruflichen und der akademischen Bildung zum Ausdruck bringen.


    Für das Handwerk ist dabei wesentlich, dass der Titel "Meister" und andere bewährte Bezeichnungen nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den neuen Bezeichnungen ergänzt werden. Wer eine Meisterprüfung besteht, wird also zusätzlich die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" führen. Umgekehrt ersetzt aber ein Abschluss der Fortbildungsstufe "Bachelor Professional" nicht die Meisterprüfung. Einen Meistertitel erwirbt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung auch erfolgreich absolviert hat.


    Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)


    Fortbildungsabschlüsse (Beispiele)


    zukünftige ergänzende Bezeichnung


    Stufe 4


    alle dualen Ausbildungsabschlüsse


    -


    Stufe 5


    Kfz-Servicetechniker/in, Geprüfte/r Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung


    Geprüfte/r Berufsspezialist/in


    Stufe 6


    Meister/in, Geprüfte/r kaufmännische/r Fachwirt/in  nach der Handwerksordnung,


    Bachelor Professional


    Stufe 7


    Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung


    Master Professional


    Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten


    § 15 BBiG, der die Freistellung von Auszubildenden regelt, ist insgesamt neu gefasst worden. Die Freistellungsregelungen für Jugendliche gelten jetzt auch für Volljährige.


    Künftig sollen alle Auszubildende, auch die volljährigen Auszubildenden, nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden.


    An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) bzw. Blockunterricht von mindestens 25 Stunden darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dies gilt bei Unterricht an Einzeltagen aber nur für einen Berufsschultag pro Woche.


    Dieser Unterrichtstag ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit bzw. der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit (bei Blockunterricht) auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Das heißt, als voller Arbeitstag mit zum Beispiel acht Stunden.


    Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen anzurechnen.


    Künftig sind auch volljährige Auszubildende unter Anrechnung auf die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Gesellenprüfung unmittelbar vorangeht.


    Prüfungen


    Künftig kann der Prüfungsausschuss die Abnahme von einzelnen Prüfungsleistungen an sog. Prüferdelegationen übertragen. Diese sind strukturell so zusammengesetzt wie der Prüfungsausschuss, also aus Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Lehrern. 

    Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird weiterhin vom Prüfungsausschuss festgestellt.


    Freistellung von Prüfern


    Künftig haben Prüfer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen (§ 40 Abs. 6a BBiG). Ausnahme: Wichtige betriebliche Gründe stehen entgegen. Die Anforderung ist eng auszulegen. Als wichtige betriebliche Belange kommen zum Beispiel unvorhersehbare und nicht anders abwendbare personelle Engpässe und Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs in Betracht. Einfache, normale Belange sind nicht ausreichend.


    Den gesamten Gesetzestext des neuen Berufsbildungsgesetzes finden Sie hier.

Als eine auch in die Handwerksrolle eingetragene Fachfirma und Knauf Fachunternehmer Club sowie OWA-Plus, führen wir für Sie die Innenausbauarbeiten gemäß den Herstellerangaben und nach den aktuellen gültigen Normen und Regeln durch.
 



Houzz
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