AGB


VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B  
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HK Baudienst e.K 2023

Änderungen der Bedingungen bleiben vorbehalten, werden jedoch in einer angemessenen Frist bekannt gegeben.
Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, so wird diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist die Firma HK Baudienst e.K berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.
 

§1. Geltungsbereich
 

1.1 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

1.2 Sofern die VOB Teil B, vereinbart ist, gilt diese vorrangig als Ganzes und vor den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit sich aus diesen Abweichungen zu diesen Geschäftsbedingungen ergeben.

Im Falle der Nichtbestellung sind diese einschl. aller Kopien sofort, unaufgefordert und vollumfänglich zurückzugeben.

1.3 Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

 

§2. Angebote und Angebotsunterlagen
 
2.1 Unser Angebot ist freibleibend.

Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2.2 Alle von uns zur Verfügung gestellten Auftragsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Angebote, Muster, Aufmaß oder Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, bleiben unser Eigentum und sind von den Kunden vertraulich zu behandeln. Hiermit wird ausdrücklich untersagt, diese Unterlagen, gleich welcher Art, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen.

a) Im Falle der Nichteinhaltung hat der Kunde ein Pönale in Höhe von 10 % der Auftragssumme pro Verstoß zu zahlen. Weiterhin der Kunde haftet für darüberhinausgehende entstandene Schäden.
2.3 Alle baurechtlichen, bautechnischen und statischen Nachweise, einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Prüfstatik, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Auftragnehmer unentgeltlich und fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung stellen, eine Verpflichtung dazu besteht nicht.

2.4 Mit Freigabe der Ausführungspläne bestätigt der Auftragnehmer oder dessen Vertreter die Einhaltung aller baurechtlichen, bautechnischen, statischen Nachweise, gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften, sowie den Besitz aller behördlichen oder sonstigen Genehmigungen.

2.5 Soweit erforderlich, werden Strom-. Gas- oder Wasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollte nichts anderes vereinbart sein trägt die Verbrauchskosten der Auftraggeber.

 

§3. Lieferzeit
 
3.1 Lieferzeiten gelten ab Bestätigung des Auftrages bzw. wenn die vorgelegten bemasten und unverbindlichen Zeichnungen genehmigt sind.

a) Jedoch nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat, gehen die dadurch bedingten Kosten zu Lasten des Auftraggebers.



§4. Montagen
 
4.1 Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse für Strom, Wasser, WC, etc. sind vom Auftraggeber zu stellen.

4.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde.

a) Für den Fall des Rücktritts bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz ebenfalls bestehen.
4.3 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den ersten Arbeiten (Planung und Aufmaß) unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden, spätestens jedoch 20 Werktage nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber. Für den Beginn des Laufes der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach Nummer 2.3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehindertes Aufmaß an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Die weiteren Fristen „Anfertigung“ und „Montage“ sind anhängig von externen Bedingungen (Lieferzeiten, zeitliche Abhängigkeiten von anderen Gewerken etc.) und bedürfen daher einer gesonderten Festlegung. Hierzu kann der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern innerhalb von 20 Werktagen einen Terminplan vorzulegen.

 

§5. Preise
 
5.1 Der Preis versteht sich als Nettopreis inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

5.2 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder wird, und die Leistungen nicht mit Transport oder Montage angeboten sind, gelten die Preise ab unseren Werkstätten, ohne Verpackung. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am
Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Eventuell anfallende Maut wird gesondert abgerechnet.

5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder eine Änderung der Mehrwertsteuer.

Scheitern die Verhandlungen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

5.4 Für nachträglich verlangte Über-, Nachtung-, Sonntag- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden, auch bei Aufträgen mit Festpreis, angemessene (mindestens jedoch die einschlägigen tarifvertraglichen) Zuschläge und Zulagen berechnet.

 

§6. Zahlung
 
6.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder wird, für Verbraucher: Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

6.2 Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung und Montagebeginn jeweils einen Vorschuss von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen.

6.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von 90% Leistungssumme für bereits erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert werden.

6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die erste Mahnung € 40.- und für jede weitere Mahnung € 40,00 Mahnkosten zuzüglich der aufgelaufenen Sollzinsen (Verzugszinsen in Höhe von 9 % – Punkten über dem Basiszinssatz) ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung zu berechnen. Der Auftragnehmer steht es bei Nachweis frei, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

6.5 Nach fruchtloser Mahnung und einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 14 Werktagen, verbunden mit einer Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche gelten zu machen.

6.6 Bei Garantieeinbehaltungen, soweit diese vertraglich zugestanden werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten.

6.7 Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag ist eine Aufrechnung oder Zurückbehalten nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

 

§7. Auftragserteilung
 
7.1Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Bestellt ein Auftraggeber nur Teile der angebotenen Lieferungen oder Leistungen, so gilt dies ebenfalls als neues Angebot, welches einer schriftlichen Bestätigung bedarf.

Die Schriftformerfordernis bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages ist nicht zwingend.

 

§8. Gewährleistung

8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher und bekannter Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.

8.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart ist. Technische Verbesserungen, sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.

8.3 Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle gegeben werden. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus.

8.4 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlos eine Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme, Minderung oder Rücktritt verlangen.

8.5 Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Für Schäden an Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Handwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

8.6. Eine Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

 

§9. Abnahme und Gefahrübergang
 
9.1 Erfolgt die Lieferung ohne Montage ab den Werkstätten des Auftragnehmers, so erfolgt sie stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit der Absendung auf den Auftraggeber über.

9.2 Eine Ingebrauchnahme unseres Gewerkes oder von Teilleistungen unseres Gewerkes bedeutet eine Abnahme des Gewerkes bzw. der erbrachten Teilleistungen.

9.3 Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

 

§10. Sachmängel – Verjährung
 
10.1 Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie) werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

10.2 Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter oder durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

10.3 Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und

a) gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

10.4 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk:

a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder
b) im Fall der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten,
c) bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
d) nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind,
e) und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

10.5 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers.

 

§11. Versuchte Instandsetzung
 
11.1 Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
 

§12. Haftung und Schadenersatz
 
12.1 Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen und durch ungenaue Angaben ergeben

12.2 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich allein nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

12.3 Eine Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

 

§13. Eigentumsvorbehalt
 
13.1 Für Verbraucher: Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an allen gelieferten und eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

13.2 Die gelieferten Gegenstände bleiben, gleich in welchem Zustand, bis zur völligen Bezahlung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

13.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen von Vorbehaltsgegenständen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

13.4 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Dritten aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Soweit die Weiterveräußerung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht schon vertraglich vorausgesetzt ist und der Auftraggeber die Gegenstände auf Kredit weiterveräußert hat, hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Vertragspartner das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritten tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

13.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftragnehmers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstandenen Forderungen mit allen Nebenrechten, einschl. der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

13.6 Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

13.7 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

13.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

 

§14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
14.1.Erfüllungsort für die Lieferung des Auftragnehmers und die Zahlung des Auftraggebers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

14.2.Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

§15. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

15.1.Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die mit unseren Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich. 

15.2.Diese AGB gelten für sämtliche Lieferung und angebotenen Dienstleistungen. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Kunde sie seiner Beauftragung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.

15.3.Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende AGB erkennen wir somit nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zustimmen.

 

§16. Rechtsgültigkeit
 
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.


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